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Begriffe und Rechtsquellen des Erbrechts

Begriffe und Rechtsquellen des Erbrechts

Oft finden sich in Handbüchern und Darstellungen im Internet zum Thema "Erbrecht" bestimmte Begriffe, die bekannt sein müssen, um den Inhalt der Erläuterungen überhaupt verstehen zu können.

Ge­setz­li­che Erbfolge und Verfügungen von Todes wegen

Ge­setz­li­che Erbfolge und Verfügungen von Todes wegen

Das Bürgerliche Gesetzbuch bietet im Erbrecht 2 Varianten von Erbmöglichkeiten

Vor- und Nachteile eines notariellen Testaments

Vor- und Nachteile eines notariellen Testaments

Sofern ein Erblasser für seinen Erbfall nicht die gesetzliche Erbfolge wünscht, muss er durch ein Testament (oder einen Erbvertrag) die Erbfolge regeln.

Das Testament

Das Testament

Beabsichtigt ein Erblasser, sein Vermögen durch eine Verfügung von Todes wegen an seine Erben weiterzugeben, muss er entweder ein Testament oder einen Erbvertrag errichten. Man spricht dann von einer gewillkürten Erbfolge.

Der Erbvertrag

Der Erbvertrag

Der Erbvertrag stellt eine Verfügung von Todes wegen dar. In der Praxis kommt es insbesondere dann zum Abschluss eines Erbvertrages, wenn sich der Erblasser an seine Erklärungen fest binden will und er diese Bindung gegenüber einer (oder mehreren) weiteren Person ausspricht.

Das Vermächtnis

Das Vermächtnis

Ein Vermächtnis liegt dann vor, wenn der Erblasser einer bestimmten Person einen bestimmten Vermögensvorteil zuwendet, ohne dass diese Person Erbe werden soll.
Die Auflage

Die Auflage

Auflagen können sowohl in Testamenten, als auch in Erbverträgen aufgenommen werden.
Der Pflichtteil

Der Pflichtteil

Der Erblasser kann über seinen Nachlass frei verfügen. Es ist ihm daher möglich, jedwede Person als seinen Erben einzusetzen.
Das Ehegattentestament

Das Ehegattentestament

Das Ehegattentestament, juristisch zutreffend gemeinschaftliches Testament genannt, kann nur von Ehegatten oder von eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden.
Die Testamentsvollstreckung

Die Testamentsvollstreckung

Der Erblasser kann durch eine letztwillige Verfügung von Todes einen oder sogar mehrere Testamentsvollstrecker ernennen (§ 2197 BGB).